Seit über 800 Jahren ist das Bierbrauen in Deutschland gesetzlich geregelt. Eine lange Tradition, der alle deutschen Brauer bis heute die Treue stehen:
1165 wurde erstmals in Augsburg eine Strafe für den Ausschank von "schlechtem" Bier erlassen.
1487 erließ Herzog Albrecht IV. eine Anordnung, durch die der Bierpreis einheitlich festgesetzt wurde. "Die Maß Winterbier solle ein Pfennig, die Maß Sommerbier zwei Pfennige kosten". Jeder Brauer hatte von nun an vor dem herzoglichen Rentmeister von Oberbayern einen PREU-AID (Brau-Eid) zu leisten, wonach er "zum dem Bier nur Gerste, Hopfen und Wasser nehmen, dieses gewissenhaft sieden und nichts anderes dareintun wolle noch durch jemanden anderen eine Beigabe gestatten solle."Diese Anordnung wurde ursprünglich nur für München erlassen. Im Jahre 1987 wurde diese 500 Jahre alte Verordnung von den Münchener Brauern erneuert.

1493 erließ Herzog Georg der Reiche von Bayers-Landshut eine Verordnung, die 1516 auf ganz Bayern ausgedehnt wurde. Sie ist bekannt als

DEUTSCHES REINHEITSGEBOT

"Wie das Pier Summer vie Winter auf dem Land sol geschenkt und prauen werden"

"Item wir ordnen, setzen und wollen mit Rathe unnser Lanndtschaft das füran allenthalben in dem Fürstenthumb Bayrn auff dem Lande auch in unsern Stettn vie Märckthen da desáhalb hieuor kain sonndere ordnung gilt von Michaelis bis auff Georij ain mass oder kopffpiers über einen pfennig müncher werung un von Sant Jorgentag biß auf Michaelis die mass über zwen pfennig derselben werung und derenden der kopff ist über drey haller bey nachgeferter Pene nicht gegeben noch außgeschenckht sol werden. Wo auch ainer nit Merrzn sonder annder pier prawen oder sonst haben würde sol erd och das kains weg häher dann die maß umb ainen pfennig schenken und verkauffen. Wir wollen auch sonderlichen dass füran allenthalben in unsern stetten märckthen un auf dem lannde zu kainem pier merer stückh dan allain gersten, hopfen un wasser genommen un gepraucht solle werdn. Welcher aber dise unsere Ordnung wissendlich überfaren unnd nie hallten wurde den sol von seiner gerichtsobrigkait dasselbig vas pier zustraff unnachläßlich so offt es geschieht genommen werden. jedoch wo ain brüwirt von ainem ainem pierprewen in unnsern stettn märckten oder aufm lande jezuzeitn ainen Emer piers zwen oder drey kauffen und wider unnter den gemaynen pawrfuolck ausschenken würde dem selben allain aber sonstnyemandes soldyemaßs oder der kopfpiers umb ainen haller häher dann oben gesetzt ist zugeben un ausschencken erlaube unnd unuerpotn."



Bis in die heutige Zeit gilt diese Verordnung sinngemäß im

Deutschen Biersteuergesetz

sind neben steuerrechtlichen Vorschriften auch die Anforderungen an das Bierbrauen aus dem Reinheitsgebot von 1516 enthalten:
      1. Zur Bereitung von untergärigem Bier darf, abgesehen von den Vorschriften in den Absätzen 4 bis 6, nur Gestenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden.
      2. Die Bereitung von obergärigem Bier unterliegt derselben Vorschrift; es ist hierbei jedoch auch die Verwendung von anderem Malz und die Verwendung von technisch reinem Rohr- Rüben- oder Invertzucker sowie von Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art hergestellten Farbmitteln zulässig.
      3. Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide verstanden.
      4. Die Verwendung von Farbebieren, die nur aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt sind, ist bei der Bierbereitung gestattet, unterliegt jedoch besonderen Überwachungsmaßnahmen.
      5. An Stelle von Hopfen dürfen bei der Bierbereitung auch Hopfenpulver oder Hopfen in anderweit zerkleinerter Form oder Hopfenauszüge verwendet werden, sofern diese Erzeugnisse den nachstehenden Anforderungen entsprechen:
        1. Hopfenpulver und anderweit zerkleinerter Hopfen sowie Hopfenauszüge müssen ausschließlich aus Hopfen gewonnen sein.
        2. Hopfenauszüge müssen
          1. die beim Sudverfahren in die Bierwürze übergehenden Stoffe des Hopfens oder dessen Aroma- und Bitterstoffe in einer Beschaffenheit enthalten, wie sie Hopfen vor oder bei dem Kochen in der Bierwürze aufweist.
          2. Den Vorschriften des Lebensmittelrechts entsprechen.
        Die Hopfenauszüge dürfen der Bierwürze nur vor Beginn oder während der Dauer des Würzekochens beigegeben werden.
      6. Als Klärmittel für Würze und Bier dürfen nur solche Stoffe verwendet werden, die mechanisch oder absorbierend wirken und bis auf gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche, technisch unvermeidbare Anteile wieder ausgeschieden werden.
      7. Auf Antrag kann im einzelnen Fall zugelassen werden, daß bei der Bereitung von besonderen Bieren und von Bier, das zur Ausfuhr oder zu wissenschaftlichen Versuchen bestimmt ist, von den Absätzen 1 und 2 abgewichen wird.
      8. Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 finden keinerlei Verwendung für diejenigen Brauereien, die Bier nur für den Hausgebrauch herstellen (Hausbrauer)
      9. Der Zusatz von Wasser zum Bier durch Brauer nach Feststellung des Extraktgehaltes der Stammwürze im Gärkeller oder durch Bierhändler oder durch Wirte ist untersagt. Das Hauptzollamt kann Brauern unter den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen den Zusatz von Wasser zum Bier nach Feststellung des Extraktgehaltes der Stammwürze im Gärkeller gestatten.
      10. Die Vermischung von Einfachbier, Schankbier, Vollbier und Starkbier miteinander sowie der Zusatz von Zucker zum Bier nach Entstehung der Steuer oder durch Bierhändler oder Wirte ist untersagt. Der Bundesminister für Finanzen kann Ausnahmen erlassen.
      11. Zur Herstellung von obergärigem Einfachbier kann nach Maßgabe der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung [...]


Die deutschen Biertrinker bestehen auf Einhaltung des Reinheitsgebotes

Auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12.März 1987 hat daran nichts geändert:

Wegen des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union dürfen seitdem in Deutschland auch solche Biere verkauft werden, die nicht nach dem Reinheitsgebot hergestellt sind. Sie können andere Rohstoffe - wie etwa unvermälzte Gerste, Mais, Reis oder Hirse - oder Zusatzstoffe enthalten, müssen aber eindeutig gekennzeichnet werden.

Allerdings gibt es solche Biere bisher nicht in nennenswertem Umfang auf dem deutschen Markt, weil Sie kaum vom Verbraucher angenommen werden. Im Gegenteil, große ausländische Brauereien orientieren sich am Willen deutscher Verbraucher, die Reinheitsgebotsbiere wünschen.

Deutsches Bier - das reinste Vergnügen

"Man könnte froh sein, wenn die Luft so rein wäre wie das Bier"
Richard von Weizsäcker



Deutsches Bier, nach dem Reinheitsgebot gebraut, wird nur aus natürlichen Rohstoffen hergestellt, ohne Zusatzstoffe, die technologisch auch nicht notwendig sind. Offensichtlich bevorzugen die deutschen Verbraucher ein Bier aus natürlichen Rohstoffen, denn nicht nach dem Reinheitsgebot gebraute Biere haben in Deutschland kaum erwähnenswerte Marktanteile.

Ob es möglicherweise Kombinationswirkungen von Zusatzstoffen innerhalb der Gesamtnahrungsaufnahme des Menschen oder zwischen den Zusatzstoffen und den alkoholischen Verbindungen eines Getränkes gibt, ist für die deutschen Brauer nicht entscheidend: Ihr Bier wird auch weiterhin nur aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt.

Und noch ein weiterer Gesichtspunkt ist von großer Bedeutung: Ungemälztes Getreide (Reis, Mais, Hirse, Maniok, usw.) und die daraus hergestellten Erzeugnisse wie Flocken und Grieß, sowie aus Zucker und Sirup, dienen bei der Bierherstellung nahezu ausschließlich als Quelle von Alkoholen und Kohlenhydraten.

Braumalz enthält viele ernährungsphysiologisch wichtige Verbindungen, die in das Bier übergehen. Biere, die ausschließlich aus Malz hergestellt werden, besitzen gegenüber Rohfruchtbieren eine durchweg höhere Nährstoffdichte und enthalten weniger Gärungsnebenprodukte, wie z.B. Fuselöle.

Das Reinheitsgebot ist auch heute noch die zeitgemäße Antwort auf die Furcht des Verbrauchers vor Zusatzstoffen in der Nahrung. Viele Ernährungsphysiologen sind sich darüber einig, daß der Verbraucher vor unbekannten oder in der wirkungsweise noch nicht hinreichend bekannten Zusatzstoffen in Lebensmitteln geschützt werden sollte.

Das gilt um so mehr für Produkte wie das Bier, welches auch ohne die Verwendung solcher Stoffe in bester Qualität hergestellt werden kann.

Die Bevölkerung hat die Garantie der deutschen Brauer, daß es keinerlei Abweichungen vom Reinheitsgebot geben wird.

Das Reinheitsgebot von 1516 ist und bleibt das wichtigste Qualitätsmerkmal für deutsches Bier. Die deutschen Brauer können dabei auf eine fast 500jährige Erfahrung mit dem Reinheitsgebot zurückgreifen, einen Vorsprung, den kein anderes Land hat.

Deutsches Bier ist das reinste Vergnügen seit 1516
- und das wird es auch bleiben.

Quelle: Gesellschaft für Öffentlichkeitsarbeit der Deutschen Brauwirtschaft e.V., BONN